Forderungen von Gläubigern, die durch besondere Rechte gesichert sind (zum Beispiel Hypothekargläubiger). Im Insolvenzverfahren gibt das Pfandrecht dem Gläubiger ein Recht auf gesonderte Befriedigung am Vermögen und den Forderungen des Ausgleichs- oder Gemeinschuldners, sofern es spätestens sechzig Tage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.