Vom Bundesrat gewählte, von der eidgenössischen Verwaltung und der Schweizerischen Nationalbank unabhängige Aufsichts- und Vollzugsinstanz des Banken- und Anlagefondsgesetzes. Sie erteilt die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Fondsleitung, Depotbank, Vertreter und Vertriebsträger. Die EBK ist ebenfalls zuständig für die Zulassung neuer Fonds und genehmigt deren Fondsreglement. Sie überwacht die Einhaltung des Anlagefondsgesetzes und der Fondsreglemente. Bei groben Missständen kann die EBK einer Fondsleitung oder einer Depotbank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit entziehen.