Der Eigentümer von z. B. mehr als 25 % des Stammkapitals eines Unternehmens kann in der Regel gemäß Satzung oder Gesellschaftsvertrag Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben, da für zahlreiche wichtige Maßnahmen seine Zustimmung oder jedenfalls die Nichterhebung von Widerspruch notwendig ist (Kapitalerhöhung, Errichtung von Niederlassungen etc.).